Satzung des SV Schwandorf-Ettmannsdorf e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 (1) Der Verein führt den Namen SV Schwandorf-Ettmannsdorf e. V..

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schwandorf und ist am Amtsgerichts Amberg, Vereinsregister unter der Nummer 10038 eingetragen. Seine Vereinsfarben sind weiß/blau.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Zurverfügungstellung der vereinseigenen Sportanlagen, Sportgeräte und Baulichkeiten an die Vereinsmitglieder;

b) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen;

c) Instandhaltung und Instandsetzung des Sportplatzes und der Vereinsheime, sowie der Turn- und Sportgeräte;

d) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen;

e) Ausbildung und Einsatz von ausgebildeten Übungsleitern;

f) Förderung der Geselligkeit und der vom sportlichen Geist getragenen Kameradschaft;

g) Zugehörigkeit des Vereins zum Bayerischen Landessportverband e.V..

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt insbesondere durch die  Ausübung der Sportart Fußball, Tennis, Sporttauchen, Koronarsport, Stockschiessen, Volleyball, Dart und Gymnastik. Die Einrichtung weiterer Abteilungen ist jederzeit möglich und obliegt der Zuständigkeit des Vorstands.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

 (1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist bis 31.01. des Folgejahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die 

prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8) Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsausschuss erlassen und geändert wird.

§ 5 Mitgliedschaft

 (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich binnen 2 Wochen ab Mitteilung an den Abgelehnten Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.

(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich. 

(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres aktives und passives Wahlrecht.

(6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(7) Bei Aufnahme eines Vereins durch Verschmelzung werden die Mitgliedschaftszeiten und Ehrenmitgliedschaften im übertragenden Verein beim SV Schwandorf-Ettmannsdorf e. V. angerechnet und Ehrenmitgliedschaften fortgeführt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden, wenn 

a) das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

b) das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

c) das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

d) es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

e) das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert,

f) das Mitglied z.B. durch ärztliches Attest des Doping überführt wird.

 

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan ausübt.

Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.

Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen zwei Wochen gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss oder den Beschlussfassung der Mitgliederversammlung nicht an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses zu laufen.

(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. 

(6) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

a) Verweis,

b) Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei € 2.500,00,

c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, denen der Verein angehört,

d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7 Beiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus zu entrichten und zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

(2) Die Jahresbeiträge werden vom Vereinsausschuss festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(3) Abteilungsbeiträge und Aufnahmegebühren können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand.

(4) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 2-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich. Ein begründeter Finanzbedarf liegt z.B. vor bei Investitionen in die Zukunft des Vereins wie z.B. Baumaßnahmen, Grundstücksgeschäften.

(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Angaben, die in der Beitrittserklärung anzugeben sind, mitzuteilen.

(6) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(7) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag monatsanteilig berechnet.

§ 8 Organe des Vereines

 Organe des Vereines sind:

  • der Vorstand
  • der Vereinsausschuss
  • die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzender
  • 3. Vorsitzenden
  • dem 1. und 2. Schatzmeister
  • dem 1. und. 2 Schriftführer
  • bis zu vier Beisitzern

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, den 3. Vorsitzenden, den 1. Schatzmeister und 1. Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

(4) Wiederwahl ist möglich.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der 1. Vorsitzende allein zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert bis zu 5.000,00 € berechtigt ist. Weiter bedarf der Vorstand im Innenverhältnis zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 15.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 15.000,00 der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses und über € 50.000 der Mitgliederversammlung. Im Übrigen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung geben.

(7) Der Vorstand ist darüber hinaus zuständig für die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden.

(8) Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(9) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt.

(10) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden

§ 10 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

  • den Mitgliedern des Vorstandes
  • den Abteilungsleitern.

Ist ein Abteilungsleiter Mitglied des Vorstands nach § 9 Abs. 1 kann die Abteilung einen Stellvertreter in den Vereinsausschuss entsenden.

(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. 

(3) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

(4) Der Vereinsausschuss kann für bestimmte Aufgabengebiete Ausschüsse mit mindestens 3 Personen einrichten oder der Mitgliederversammlung die Einrichtung und Wahl von Ausschüssen vorschlagen.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Einberufung kann schriftlich, auf der Homepage oder durch Presseveröffentlichung in der Mittelbayerischen Zeitung erfolgen. Erfolgt die Einberufung schriftlich gilt das Einladungsschreiben als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail, soweit das Mitglied hiermit einverstanden ist und über eine entsprechende Empfangsvorrichtung verfügt. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden 3. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter durch Beschluss.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Wahlleiter, der in der Versammlung gewählt wird, festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 

(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen

d) Beschlussfassung über das Beitragswesen

e) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung

f) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen

g) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten mindestens zwei bis zu vier Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins einschließlich der Kassen der Abteilungen in rechnerischer, sachlicher und  satzungsgemäßer Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Sonderprüfungen sind möglich.

(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

§ 13 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten und weitere, neue Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

(2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren.

Das Nähere regelt eine Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.

(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden

§ 14 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die steuerliche Höchstgrenze gem. § 3 Nr. 26 a EstG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 15 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen LandesSportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) u.a. folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, bei Minderjährigen der/die Erziehungsberechtigte/n.  Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort. 

(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt. 

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend den steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 16 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 50% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an die Große Kreisstadt Schwandorf.

§ 17 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche, männliche oder diverse Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen, Männern und Divers besetzt werden.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Versammlung am 28.04.2022 in der vorliegenden Fassung beschlossen.

Mitgliedschaft

Mitgliedsantrag als PDF herunterladen

Wenn du Mitglied werden möchtest oder dein Kind/Jugendliche anmelden möchtest, lade bitte das Formular herunter und leite es ausgefüllt und unterschrieben an den Ansprechpartner der Abteilung (Abteilungsleitung oder Trainer/Betreuer) weiter.

Mitgliedsbeiträge (Stand 01.01.2024)

Vereinsbeitrag (jährlich)

Hauptverein
Erwachsene (ab 18 Jahre)
60 €
Kinder und Jugendliche (bis einschl. 17 Jahre)
40 €
Familien (eine Person inkl. Ehe- oder Lebenspartner und Kinder)
120 €
Koronar
30 €

Abteilungsbeiträge (jährlich, zusätzlich)

Stockschützen
12 €
Volleyball
20 €
Sporttauchen
Jugendliche ab 16 Jahre & Erwachsene
58 €
Kinder / Jugendliche (bis einschl. 15 Jahre)
23 €
Passive Mitglieder
18 €
Fußball
Aktive Spieler und Spielerinnen
60 €
Jugend bis Jahrgang 2013
120 €
Jugend bis Jahrgang 2013
96 €
AH
30 €
Moosbüffel
30 €
Tennis
Einzelmitgliedschaft
Erwachsene
116 €
Junge Erwachsene (ab 18 Jahre bis einschl. 21 Jahre)
89 €
Kinder / Jugendliche (ab 4 Jahre bis einschl. 17 Jahre)
58 €
Ruhende Mitgliedschaft
18 €
Familienmitgliedschaft
1. Erwachsener
116 €
weitere Erwachse (Ehe- und Lebenspartner sowie erwachsene Kinder bisn einschl. 21 Jahre)
89 €
Kinder / Jugendliche (ab 4 bis einschl. 17 Jahre)
58 €
Passive Mitgliedschaft
18 €

Abteilungsbeiträge (jährlich, zusätzlich)

Stockschützen
12 €
Volleyball
20 €
Sporttauchen
Jugendliche ab 16 Jahre & Erwachsene
58 €
Sporttauchen
Kinder / Jugendliche (bis einschl. 15 Jahre)
23 €
Sporttauchen
Passive Mitglieder
18 €
Fußball
Aktive Spieler und Spielerinnen
60 €
Fußball
Jugend bis Jahrgang 2013
120 €
Fußball
Jugend ab Jahrgang 2014
96 €
Fußball
AH
30 €
Fußball
Moosbüffel
30 €
Tennis
Einzelmitgliedschaft
Erwachsene
116 €
Tennis
Einzelmitgliedschaft
Junge Erwachsene (ab 18 Jahre bis einschl. 21 Jahre)
89 €
Tennis
Einzelmitgliedschaft
Kinder / Jugendliche (ab 4 Jahre bis einschl. 17 Jahre)
58 €
Tennis
Einzelmitgliedschaft
Ruhende Mitgliedschaft
18 €
Tennis
Familienmitgliedschaft
(max. Beitrag 217 €)
1. Erwachsener
116 €
Tennis
Familienmitgliedschaft
(max. Beitrag 217 €)
weitere Erwachse (Ehe- und Lebenspartner sowie erwachsene Kinder bisn einschl. 21 Jahre)
89 €
Tennis
Familienmitgliedschaft
(max. Beitrag 217 €)
Kinder / Jugendliche (ab 4 bis einschl. 17 Jahre)
58 €
Tennis
Passive Mitgliedschaft
Passive Mitgliedschaft
18 €
  • Passiv bedeutet: ohne Teilnahme am aktiven Sport- oder Trainingsbetrieb
  • Für die Einstufung gilt das Alter am 01. Januar eines Jahres
  • Der Vereinsbeitritt ist gebührenfrei